Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für unsere derzeitigen und künftigen Geschäftsverbindungen gelten folgende Geschäftsbedingungen:

 

I. Vorbemerkung

  1. Erfüllungsort für die Leistung des Verkäufers sowie auch für die Leistungen des Käufers ist Goldbach, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt die Anlieferung der Ware durch eigene Fahrzeuge des Verkäufers ist der Erfüllungsort der Übernahmeort.
  2. a) Der Kaufpreis für alle Lieferungen ist jeweils sofort fällig. Wir sind berechtigt Verzugszinsen auf fällige Forderungen zu berechnen.
    b) Es bestehen Vereinbarungen, aus denen sich nachträgliche Minderungen des Entgelts ergeben können.
  3. Gerichtsstand für beide Teile ist Aschaffenburg. Das gilt auch für Wechselklagen.
  4. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer abzutreten.
  5. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem Deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.

 

II. Lieferung und Abnahme

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen.
  2. Abholtermine durch den Käufer bzw. den von ihm beauftragten Spediteur sind im Interesse einer Sicherung der erforderlichen Kühlkette sowie der lebensmittelhygienischen Vorschriften unbedingt einzuhalten. Kosten für erfolglose Bereitstellung der Ware in den Räumen des Verkäufers oder seiner Lagerhalter hat der Käufer zu tragen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, Leergut wie Eurokisten, Paletten und Eurohaken hygienisch einwandfrei gereinigt in gleicher Art, Menge und Wert zurückzugeben, wie er sie bei Anlieferung der Ware erhält. Ist dem Käufer die Rückgabe nicht zeitgleich mit der Anlieferung der Ware des Verkäufers möglich, so hat er unverzüglich auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen und die Ware an den Verkäufer zurückzuschicken.
  4. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert unserer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der anderen Waren entspricht. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrage. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer ist verpflichtet, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren.
  5. Der Käufer ist zur Übernahme und Abnahme der Ware verpflichtet, sobald die Bestellung (per Telefon, Fax oder Email) beim Verkäufer eingegangen ist, bei einzelvertraglicher Festlegung zu diesem Termin. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Falle ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachweis der konkreten Schadenshöhe als Aufwand der Rückabwicklung sowie für entgangenen Gewinn pauschal 20% des Verkaufspreises der Ware als Entschädigung zu beanspruchen. Dem Verkäufer steht es frei, einen höheren Schaden konkret berechnet geltend zu machen.
  6. Der Käufer ist bis zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
  7. Der Käufer tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche aus der Veräußerung, dem Verlust, der Beschädigung o. ä. der uns gehörenden bzw. mitgehörenden Waren sowie Ansprüche aus dem Untergang unseres Eigentums
  8. schon jetzt an uns ab; bei Miteigentum ist ein dem Wert unseres Miteigentumsanteils entsprechender erstrangiger Teilbetrag abgetreten. Der Käufer ist vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, jedoch gelten erfolgte Zahlungen als für uns vereinnahmt. Wir sind jederzeit zum Einzug der Forderungen berechtigt und können jederzeit die Benennung der Drittschuldner und die Aushändigung von Abtretungsanzeigen verlangen.
  9. Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen Dritter gegen unser Vorbehaltseigentum oder Miteigentum oder gegen die uns abgetretenen Ansprüche und Rechte ist sofort zu widersprechen. Außerdem sind wir von allen derartigen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen zur Erhaltung unserer Rechte gegenüber Dritten fallen dem Käufer zu Last.
  10. Freigabeklausel Der Verkäufer verpflichtet sich auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

III. Verpackungen / Warenbezeichnungen

  1. Verpackungen sind grundsätzlich Transportverpackungen. Sollten Packungen beschädigt sein, so ist der Inhalt auf Genusstauglichkeit zu überprüfen und vorrangig der Verarbeitung zuzuführen, solange die lebensmittelrechtlichen Vorschriften dies gefahrlos zulassen.
  2. Sofern der Käufer die Ware verarbeitet oder unverarbeitet an Orte verbringt, an denen eine andere Bezeichnung beim Verkauf zu verwenden ist als am Ort des Verkäufers, so ist die diesbezügliche Beachtung aller Vorschriften Sache des Käufers.

 

IV. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme unverzüglich auf Stückzahl, Gewichte sowie unversehrte Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief, Auslagerungsschein o. ä. zu vermerken.
  2. Reklamationen können nur sofort nach Empfang der Ware per Telefon, per Fax oder per Email geltend gemacht werden. Der Käufer muss uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung geben. Unerhebliche Abweichungen berechtigen nicht zur Rüge, Zusicherungen nur, wenn sie schriftlich erfolgten. Unsere Haftung für Mängel beschränkt sich auf Wandlung oder Minderung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Ansprüche auf Ersatz weitergehenden Schadens sind ausgeschlossen.
  3. Bei höherer Gewalt, nicht rechtzeitiger Belieferung oder nicht richtiger Selbstbelieferung besteht keine Haftung. Wir bleiben bemüht, Bestellungen richtig, rechtzeitig und vollständig auszuführen; der Käufer stimmt einer maßvollen Ergänzung der Partie von vornherein zu.
  4. Bei Probeentnahmen sowohl durch die amtliche Lebensmittelüberwachung als auch durch betriebsinterne Qualitätssicherungsmaßnahmen seitens des Käufers hat der Käufer an den Verkäufer unverzüglich drei Gegenproben vorschriftsgemäß temperaturgeführt auf dessen Kosten zu senden, wovon eine Probe zur Identifizierung und die anderen beiden zu späteren Nachweisen, Analysen oder Untersuchungen dienen.

 

V. Salvatorische Klausel und Schriftformklausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. Änderungen der Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis. Email und Fax sind genügend.